Bis zur Veranlagung 2012 waren beim Verlassen der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG die stillen Reserven im Grund und Boden aufzudecken. Alternativ konnte in der Steuererklärung beantragt werden, die stillen Reserven, soweit notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, in eine Rücklage einzustellen. Ein solcher Antrag ist nur bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Steuererklärung zulässig. - VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0299 .