KollV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschnitt VII, IX
ASGG: § 54 Abs 2
Werden von einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlasser Arbeiter als Abteilungshelfer an ein Krankenhaus im öffentlichen Dienst überlassen, so steht den überlassenen Abteilungshelfern nach dem KollV-Arbeitskräfteüberlassung der Mindestlohn/Grundlohn nach Abschnitt IX/1 des KollV für 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit ohne Anrechnung der Gefahrenzulage und der Schmutzzulage nach dem auf das Krankenhaus anzuwendenden Nebengebührenkatalog (hier: des Magistrats der Stadt Wien) zu. Diese Zulagen sind nach Abschnitt XIV/2 des KollV in der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.