AZG: §§ 1, 9, 12
Das Nebeneinanderbestehen einer Tätigkeit als AN im abhängigen Arbeitsverhältnis und der Ausübung von Freiwilligentätigkeiten (ehrenamtlichen Tätigkeiten; hier: für das Rote Kreuz) für denselben AG ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern dies dem Parteiwillen entspricht, eine objektive Trennbarkeit der Tätigkeiten gegeben ist und arbeitsrechtliche Schutzprinzipien gewahrt werden.