In Abkehr von seiner bisherigen stRsp vertritt der OGH nunmehr die Auffassung, dass gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden kann. Dieses hat eigenständig, insb auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. OGH 15. 3. 2016, 10 ObS 125/15b.