Eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil "mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt", was nach der klaren Regelung des § 2 Abs 6 KBGG "nur dann" der Fall ist, "wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind". Der OGH hegt nun Zweifel an der Sachlichkeit der Regelung: Lebt der beziehende Elternteil mit dem Kind tatsächlich zusammen, hat er aber die Hauptwohnsitzmeldung nur für sich oder nur für das Kind vorgenommen, erscheint es nicht einsichtig, warum im Rahmen seines Vorbringens keine Ermittlungen der Behörde stattfinden dürfen, um die Frage zu klären, ob der Elternteil mit dem Kind nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der OGH hat daher an den VfGH den Antrag gestellt, § 2 Abs 6 erster Satz KBGG als verfassungswidrig aufzuheben. OGH 13. 4. 2016, 10 ObS 144/15x.