In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass die Zustellung eines ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Straferkenntnisses (hier: wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen entsendeter ausländischer AN nach § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG) an den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Tschechien auch ohne Übersetzung in die tschechische Sprache rechtswirksam ist, wenn der Geschäftsführer der deutschen Sprache mächtig ist. VwGH 1. 3. 2016, Ra 2015/11/0097.