Nach § 213 Abs 4 KO/IO kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens 3 Jahre verlängern; die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist hat das Gericht zu prüfen, ob die Mindestbefriedigungsquote erreicht wurde; haben die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten, ist das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen (§ 213 Abs 4 zweiter Satz IO).