Der Anspruch auf Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft] richtet sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen, die Trägermaterial im Inland als Erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen. Die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte (Austro-Mechana), mit der der "gerechte Ausgleich" nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gegen solche Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wird, kann nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; diese sind für die Klage international zuständig. EuGH 21. 4. 2016, C-572/14 , Austro-Mechana. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d, siehe RdW 2015/105. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2016/115.)