Überlässt eine Körperschaft Wohngebäude an ihr nahestehende Personen für deren private Wohnzwecke, ist für den Vorsteuerabzug (abgesehen von der Liebhabereifrage) zu prüfen, ob eine auf Einnahmenerzielung gerichtete Betätigung der Körperschaft vorliegt, wie sie grundsätzlich auch unter Fremden unternommen worden wäre. - VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0284.