Die Errichtung oder die Verwaltung von Gebäuden, die primär anderen Zwecken als der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen und bei denen dies bloß eine Begleiterscheinung darstellt oder eine solche Verbesserung nicht mehr zu erkennen ist, stellt keine Maßnahme des dem "Gemeinwohl dienenden Wohn- und Siedlungswesens" dar.