Erfüllt die Privatstiftung eine gesetzliche Verpflichtung, wie insb einen gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch, so tätigt sie damit keine Zuwendung iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG. Vereinbarungen über eine Pflichtteils(ergänzungs)zahlung können allerdings eine verdeckte Zuwendung enthalten. Zu beachten ist auch: Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht erst gar nicht, wenn den potenziellen Noterben eine hinreichend starke Stellung als Begünstigte der Privatstiftung eingeräumt ist.