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Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem IE-Fonds nach Betrug

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Bettina Sabara und Barbara TumaRdW 2016/210RdW 2016, 277 Heft 4 v. 18.4.2016

IESG: § 11 Abs 3 Satz 3

Hat der Insolvenz-Entgelt-Fonds den AN einer insolventen GmbH Insolvenz-Entgelt gezahlt, kann er gem § 11 Abs 3 Satz 3 IESG zur Hereinbringung dieser Forderungen auch auf das Vermögen eines GmbH-Organs zugreifen, wenn dieses "im Zusammenhang mit der Insolvenz" wegen gewisser Delikte (zB wegen schweren Betruges gem § 147 StGB) strafgerichtlich verurteilt worden ist. § 11 Abs 3 Satz 3 IESG ordnet eine Tatbestandswirkung des Strafurteils und damit eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Haftung der Organe dem Fonds gegenüber an. Der erforderliche Zusammenhang der Verurteilung mit der Insolvenz liegt jedenfalls dann vor, wenn das zur strafrechtlichen Verurteilung führende Verhalten des Organs abstrakt geeignet war, die Insolvenz herbeizuführen oder den durch die Insolvenz ausgelösten Forderungsausfall des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vergrößern (hier: Täuschung einer dritten Gesellschaft über die Zahlungsfähigkeit der GmbH, wodurch diese zur Überlassung von Leiharbeitskräften veranlasst und die Insolvenz verschleppt wurde).

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