ABGB: § 903
Hat eine AN dem AG, der mit der Gehaltszahlung in Verzug war, aufgefordert, die offenen Beträge bis zum 9. 11. 2014, einem Sonntag, nachzuzahlen und sich für den Fall, dass sie an diesem Tag über die aushaftenden Beträge nicht verfügen kann, den vorzeitigen Austritt vorbehalten, endet die Frist entgegen der allgemeinen Regelung des § 903 dritter Satz ABGB am Sonntag 24.00 Uhr (und nicht erst am nächstfolgenden Werktag).