MedienG: § 6
ABGB: § 1330
Im Fall einer üblen Nachrede ist ein Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber ausgeschlossen, wenn ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG). Dieser auf die üble Nachrede eingeschränkte Rechtfertigungsgrund ist auf alle Tatbestände des § 1330 ABGB auszudehnen.