DSG 2000: §§ 1, 4, 8
OGHG: § 15
Gem § 15 Abs 4 OGHG sind in der Entscheidungsdokumentation Justiz Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen zu anonymisieren. Maßgeblich ist, ob veröffentlichte Daten auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten die Bestimmung der Identität einer Person erlauben. Aus der Verwendung eines Titels wie "Mag." ("Mag.a") und des jeweils ersten Buchstabens des Vor- und des Nachnamens einer Verfahrenspartei kann idR jedoch nicht annähernd auf eine konkrete Person geschlossen werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie es auch § 15 Abs 4 OGHG entspricht - auch keine Adresse veröffentlicht wird.