IO: § 110
ZPO: § 235
Zufolge § 110 Abs 1 zweiter Satz IO kann das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den in der Forderungsanmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden, weil die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstands und auch keine Klageänderung.