MRG: § 12a Abs 3
Die Mietzinsanhebung gem § 12a Abs 3 MRG setzt einen Machtwechsel in der Mietergesellschaft sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht voraus.
Dass seit der Anmietung die Mehrheit der Mitglieder des Mietervereins gewechselt hat, berechtigt den Vermieter nicht zur Mietzinsanhebung, weil einzelne Vereinsmitglieder keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Vereins nehmen können.