§ 373 UGB ermöglicht es dem Verkäufer einer Ware bei Annahmeverzug des Käufers unter bestimmten Umständen einen Selbsthilfeverkauf durchzuführen. Dabei ist grds eine öffentliche Versteigerung durch einen hierzu "befugten Unternehmer" abzuhalten. Hat jedoch die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der "befugte Unternehmer" auch direkt aus freier Hand zu diesem Preis verkaufen. Dieser Artikel geht der Frage nach, wer dieser "befugte Unternehmer" ist, insb ob auch der Verkäufer selbst den Freihandverkauf durchführen kann. Als Ergebnis stellt sich heraus, dass diese Frage zu bejahen ist.