Langt vonseiten der zuständigen Behörde der Auftrag bei der gewerbetreibenden Gesellschaft ein, eine Person, die "maßgeblichen Einfluss" auf die Gesellschaft hat und einen der in den §§ 87 f GewO genannten Entziehungsgründe verwirklicht, zu entfernen, ist rasches Handeln gefragt. Es ist binnen der im Rahmen dieses Auftrags festgesetzten Frist bei sonstigem Entzug der Gewerbeberechtigung Folge zu leisten. Hierbei stößt man jedoch schnell an gesellschaftsrechtliche Grenzen, mag es sich um die Abberufung als Geschäftsführer oder um den Ausschluss eines Gesellschafters handeln. Dieser Beitrag soll mögliche Lösungen, insbesondere auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, aufzeigen.