Arztwege während eines Krankenstands erfolgen nicht im Zusammenhang mit einem Weg vom/zum Arbeitsplatz und stehen daher auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich der Unfall des Dienstnehmers auf dem Weg von einer Behandlung bei seinem Hausarzt ereignet, die wegen einer früheren Verletzung bei einem Arbeitsunfall erforderlich war. OGH 19. 1. 2016, 10 ObS 131/15k.