In einem aktuellen Erkenntnis hatte der VwGH erstmals zur Frage Stellung zu nehmen, was - bei Bestehen einer Zweigniederlassung - unter "Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Österreich" iSd § 7b Abs 1 AVRAG zu verstehen ist. Er kam dabei zum Ergebnis, dass eine Zweigniederlassung des ausländischen Arbeitgebers in Österreich noch keinen "eigenständigen" Sitz begründet; die Meldepflicht bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich gemäß § 7b Abs 3 AVRAG bleibt somit aufrecht. VwGH 14. 12. 2015, Ra 2015/11/0083.