Der Vorsteuerabzug aus einer von einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft über eine tatsächliche Lieferung ausgestellten Rechnung kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Lieferantin (liechtensteinische Domizilgesellschaft) an der auf der Rechnung angeführten statutarischen Adresse (in Liechtenstein) keine Geschäftstätigkeit entwickelt hat. - VwGH 23. 12. 2015, 2012/13/0007.