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AfA beim Fruchtgenuss - und beim Vorerben?

SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Werner DoraltRdW 2016/99RdW 2016, 133 Heft 2 v. 18.2.2016

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Fruchtnießer von der Gebäude-AfA ausgeschlossen, weil ihn die Wertveränderungen nicht berühren und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Allerdings müsste dann auch der Vorerbe von der AfA ausgeschlossen sein. - Das wurde bisher nicht vertreten.

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