ZPO: § 583
§ 583 Abs 1 ZPO nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines "unterzeichneten Schriftstücks", andererseits in der Form "gewechselter Schreiben" (hier: "gewechselte Telefaxe"). Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers ("entweder ... oder") deutlich gemacht.