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Lebensversicherung - Fremdversicherung: Vertragsübernahme

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/80RdW 2016, 115 Heft 2 v. 18.2.2016

VersVG: § 159

Die Lebensversicherung kann gem § 159 VersVG auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Liegt - wie hier - eine Fremdversicherung vor, steht der Anspruch aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer als Vertragspartei zu, ohne Rücksicht darauf, ob er an der Versicherung des fremden Lebens ein (wirtschaftliches) Interesse hat.

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