VersVG: § 159
Die Lebensversicherung kann gem § 159 VersVG auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Liegt - wie hier - eine Fremdversicherung vor, steht der Anspruch aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer als Vertragspartei zu, ohne Rücksicht darauf, ob er an der Versicherung des fremden Lebens ein (wirtschaftliches) Interesse hat.