VersVG: § 62
Die Rettungspflicht des § 62 VersVG verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalls die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre.