UGB: §§ 390, 417
Aus der Beweislastumkehr gem § 390 iVm § 417 Abs 1 UGB folgt, dass der Lagerhalter für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes haftet, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte.