Ausgehend vom Schutzzweck der verbotenen Einlagenrückgewähr setzt sich dieser Beitrag mit dem Verhältnis dieser Rechtsfigur zum Tatbestand der Untreue auseinander. Unter Bezugnahme auf die Libro-Entscheidung des OGH1 wird die Tragfähigkeit der vielfach in der Lehre2 vertretenen Meinung, dass es eine die Strafbarkeit der verbotenen Einlagenrückgewähr beseitigende Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen gebe, untersucht. Es wird auf die Frage eingegangen, ob in Bezug auf den Untreuetatbestand eine Ungleichbehandlung der GmbH und der AG gerechtfertigt ist. Eine etwaige Strafbarkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates wird ebenso beleuchtet wie eine etwaige Strafbarkeit der die verbotene Einlagenrückgewähr beschließenden Gesellschafter. Abschließend wird untersucht, ob und welche Auswirkungen die Änderung des § 153 StGB idF des StrafrechtsänderungsG 2015 hat.