Will ein polnischer Staatsbürger, der Abdichtungsarbeiten auf Baustellen verrichtet, das Vertragsverhältnis zu seinen Auftraggebern so unabhängig und frei wie nur möglich gestalten und wird ihm von den Auftraggebern auch bloß der Fertigstellungstermin vorgegeben, erbringt er seine Leistungen im Rahmen freier Dienstverträge. Bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages liegt umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor. Somit darf der Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach einem aktuellen Erkenntniss des VwGH nicht abgewiesen werden. VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0204.