Hat ein Versicherter bereits vor dem 1. 1. 2015 Pflegegeld beantragt und erhöht sich sein Pflegebedarf infolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem 1. 1. 2015 zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, richtet sich sein Pflegegeldanspruch nach der ("neuen") Rechtslage (BGBl I 2015/12), die zu diesem Zeitpunkt gilt (hier: seit 1. 1. 2015 Pflegestufe 2 erst bei Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden monatlich). OGH 15. 12. 2015, 10 ObS 129/15s.