Hat der Bezieher einer ausländischen Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen KrV, so ist gem § 73a ASVG auch von einer ausländischen Rente ein KrV-Beitrag zu entrichten. Über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (VwGH 10. 9. 2014, Ro 2014/08/0047, RdW 2015/176) hat der EuGH nunmehr entschieden, dass dies grds auch dann der Fall ist, wenn der Versicherte neben seiner österreichischen Pension nach dem ASVG eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der "zweiten Säule" des liechtensteinischen Pensionssystems bezieht: Diese ist nämlich als eine mit der ASVG-Pension gleichartige Leistung anzusehen. Unterschiede beim Erwerb der Ansprüche oder betr die Möglichkeit für überobligatorische Leistungen ändern daran nichts. EuGH 21. 1. 2016, C-453/14 , Knauer.