Im Fall des Betreibers eines Service- und Reparaturbetriebs für Kfz aller Marken, einschließlich für Fahrzeuge der Marke "M*****", der in keiner Geschäftsbeziehung zum Markeninhaber steht, ist die Verwendung von dessen Bildmarke und Wortbildmarke durch den Betreiber des Service- und Reparaturbetriebs mangels Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG unzulässig. OGH 15. 12. 2015, 4 Ob 211/15f.