Da die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung der Entscheidung über den ERV gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen beginnt, kann in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als bei postalischer Zustellung. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. VfGH 9. 12. 2015, G 325/2015.