Erachtet der Veräußerer eines Grundstücks die vom Parteienvertreter berechnete und abgeführte ImmoESt für zu hoch, steht ihm nur die Veranlagung offen, um einen bescheidmäßigen Abspruch über die richtige Höhe der Steuer und damit eine allfällige Korrektur der ImmoESt zu erreichen. - VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/15/0005.