Wird eine Wohnung während eines Jahres sowohl privat genutzt als auch immer wieder kurzfristig vermietet und steht sie auch zeitweise als unbenutzt leer, so ist die Jahres-AfA unter Außerachtlassung der Leerstandszeiten aufzuteilen: Nur im exakten Verhältnis der Vermietungstage zu den Privatnutzungstagen ist die AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. - VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/13/0012.