KollV-Textilreiniger: § 5 Abs 4
ARG: § 27
Nach dem KollV für Arbeiter im Gewerbe der Textilreiniger, Wäscher und Färber darf in allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, Feiertagsarbeit "nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem BR, in Betrieben ohne BR schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden". Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass auch eine mündlich erklärte Zustimmung des BR als wirksames Einvernehmen anzusehen ist, Schriftlichkeit bzw der Abschluss einer BV ist nicht erforderlich.