KSchG: § 25c
§ 25c KSchG ist nur dann anwendbar, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Bei Gewährung von zwei Wohnbauförderungsdarlehen an die beiden Miteigentümer einer Liegenschaft ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass dabei einer der beiden Interzedent ist.