ABGB: §§ 864a, 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
In einem Verbandsprozess betr die AGB einer Bank hat der OGH als unzulässig ua die Klausel beurteilt, wonach die PIN vom Kunden regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, sofern der Kunde das eBanking per Internet nutzt. Diese Klausel lässt es zu, den Aufwand für die wünschenswerte regelmäßige Erneuerung der Zugangsdaten ohne erkennbare Notwendigkeit zur Gänze auf den Kunden zu überwälzen, obwohl die technische Sicherheit eines Zahlungsinstruments im Allgemeinen in den Verantwortungsbereich des Anbieters fällt und es der Bank durch eine einmalige Anpassung der von ihr zur Verfügung gestellten Software ohne Weiteres möglich wäre, automatisch bei Einstieg in das Onlinebanking nach Ablauf von jeweils zwei Monaten eine Änderung der PIN abzuverlangen. Damit erfüllt die beanstandete Klausel jedenfalls das Kriterium der gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB.