Nachfolgend wird der Beitrag der Verfasser aus RdW 12/2015 fortgesetzt.
2.3. Compliance und organschaftliche Überwachungspflichten
2.3.1. Gesetzlich vorgesehene und zertifizierte Überwachungssysteme
2.3.1.1. Gesetzliche Vorgaben
Nach § 82 öAktG hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden. Diese Pflicht hat aufgrund ihrer Zielsetzung, nämlich der Gewährleistung von genauen Abrechnungsdaten, einen eingeschränkten Regelungsgegenstand. Daraus ist nicht ableitbar, dass ein Unternehmen eine allgemeine Compliance-Organisation im Hinblick auf allgemeines rechtswidriges Verhalten zu installieren habe.49 Ähnliches gilt für die in § 92 Abs 4a öAktG erwähnten Pflichten des Prüfungsausschusses. Diese Regelung gilt allgemein nur für börsennotierte Gesellschaften und solche, die die Größenmerkmale nach § 271a Abs 1 öUGB überschreiten. Ein solches Risikomanagement muss grundsätzlich unter anderem auf rechtliche Risiken reagieren.50