vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kammerumlagen 2016 - keine Änderungen

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2016/10RdW 2016, 2 Heft 1 v. 22.1.2016

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (Wien: 0,40 %; NÖ: 0,40 %; Bgld: 0,44 %; OÖ: 0,36 %; Slbg: 0,42 %; Tirol: 0,43 %; Vlbg: 0,39 %; Stmk: 0,39 %; Ktn: 0,41 %). Auch die von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer Österreich zu entrichtende Kammerumlage gemäß § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) beträgt im Jahr 2016 unverändert 3,0 vT der Bemessungsgrundlage (Gesamtbetrag der Vorsteuern).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte