Dienstgeber haben für alle Dienstnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, gemäß Art XI Abs 3 NSchG einen Nachtschwerarbeits-Beitrag zu leisten. Ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2016 wurde dieser mit 3,4 % der Beitragsgrundlage festgesetzt (zuvor: 3,7 %).