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Absenkung des Nachtschwerarbeits-Beitrags ab 2016

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2016/9RdW 2016, 2 Heft 1 v. 22.1.2016

Dienstgeber haben für alle Dienstnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, gemäß Art XI Abs 3 NSchG einen Nachtschwerarbeits-Beitrag zu leisten. Ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2016 wurde dieser mit 3,4 % der Beitragsgrundlage festgesetzt (zuvor: 3,7 %).

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