Ob der Arbeitnehmer eine Wohnung - beruflich veranlasst - selbst mietet (und diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzt) oder diese vom Arbeitgeber (Dienstwohnung als Sachbezug) an den Arbeitnehmer überlassen wird, dürfte steuerrechtlich zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Aufgrund der Sonderregelungen ergibt sich aber ein steuerlicher Unterschied.