ASVG: § 292
NAG: § 52 Abs 1 Z 3
Ein aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Bulgarien) nach Österreich zugezogener Pensionist, der über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, selbst wenn er von einem in Österreich ansässigen Verwandten Unterhaltsleistungen bezieht und damit gem § 52 Abs 1 Z 3 NAG rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.