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Verbesserungschance selbst bei groben Mängeln

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2016/595RdW 2016, 818 Heft 12 v. 20.12.2016

ABGB: § 932 Abs 4

Ob die Mängelbehebung durch den Übergeber wegen Vertrauensverlustes unzumutbar ist und der Übernehmer ihm deshalb keine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung einräumen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst besonders grobe Mängel einer Werkleistung begründen nicht von vornherein Unzumutbarkeit.

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