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Wucher - Gesamtnichtigkeit des Vertrags

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2016/594RdW 2016, 818 Heft 12 v. 20.12.2016

ABGB: § 879 Abs 2 Z 4

WucherG: § 7 Abs 1

Die Anfechtung wegen Wuchers führt gem § 7 Abs 1 WucherG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Eine Teilnichtigkeit im Sinn der Anpassung des Wucherentgelts auf einen angemessenen Betrag kommt - außer bei Darlehens- und Kreditverträgen nach § 7 Abs 2 WucherG - nicht in Betracht. Wird gestützt auf Wucher Entgeltanpassung begehrt, ist die Klage deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

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