ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
WucherG: § 7 Abs 1
Die Anfechtung wegen Wuchers führt gem § 7 Abs 1 WucherG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Eine Teilnichtigkeit im Sinn der Anpassung des Wucherentgelts auf einen angemessenen Betrag kommt - außer bei Darlehens- und Kreditverträgen nach § 7 Abs 2 WucherG - nicht in Betracht. Wird gestützt auf Wucher Entgeltanpassung begehrt, ist die Klage deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.