Mit 31. 12. 2016 endet der zeitliche Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung in § 262 Abs 19 AktG, die es den Gesellschaften erlaubt, Depotbestätigungen auch per Telefax entgegenzunehmen. Die Übermittlung eines (eingescannten) Dokuments als pdf-Attachment zu einem E-Mail ist insoweit der Übermittlung per Telefax gleichzuhalten.1 Von der Ermächtigung, eine diesbezügliche Regelung in die Satzung aufzunehmen, haben nicht alle börsenotierten Gesellschaften Gebrauch gemacht. Zugleich stellt sich die Frage, ob die Judikaturwende des OGH zur Bürgschaftserklärung per Telefax auf das Aktienrecht ausstrahlt. Der vorliegende Beitrag analysiert, wie sich die Rechtslage ab 1. 1. 2017 darstellt.