BVergG 2006: § 101 Abs 4, § 129 Abs 1 Z 7
Der Auftraggeber hatte das Angebot der Antragstellerin ua deshalb ausgeschieden, weil diese ein Lautsprechermodell angeboten hatte, welches nicht existiert.
Das BVwG stellte unter Verweis auf ausführlich zitierte Judikatur des EuGH (insb EuGH 10. 10. 2013, C-336/12 , Manova und EuGH 29. 3. 2012, C-599/10 , SAG ELV Slovensko u. a.) klar, dass bei Eingabefehlern (im offenen Verfahren) grundsätzlich keine Aufklärung durch den Auftraggeber zu verlangen ist, weil zu befürchten ist, dass der betroffene Bieter dadurch in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht. Allerdings können Angebote ausnahmsweise in einzelnen Punkten wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler berichtigt oder ergänzt werden.