Nach Ansicht des VwGH kann einem AN das Pendlerpauschale nicht versagt werden, wenn er für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen Privat-Pkw benützt, obwohl auf dieser Strecke ein Werkverkehr eingerichtet ist und dem AN dessen Benutzung auch zumutbar wäre (VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0088). Mit diesem Erkenntnis widerspricht der VwGH der Rz 749 LStR, nach der kein Pendlerpauschale zusteht, wenn ein Werkverkehr trotz Zumutbarkeit nicht benützt wird.