Nach Ansicht des Generalanwalts zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH handelt es sich um kein "Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger", wenn die Bank eine Information (elektronische Nachricht) über Änderungen des Rahmenvertrags an das Postfach des Kunden im Rahmen des E-Banking übermittelt (E-Banking-Mailbox).