Ein Auftraggeber hat grds jeder Person, die ihre Identität "in geeigneter Form" nachweist, Auskunft über die zu ihr verarbeiteten Daten zu erteilen (§ 26 Abs 1 DSG 2000). Die Vorlage eines Identitätsdokuments in Form einer öffentlichen Urkunde ist jedenfalls als geeigneter Nachweis gem § 26 Abs 1 DSG 2000 ausreichend, nicht jedoch eine Meldebestätigung nach dem MeldeG. Dass die Meldebestätigung nur der gemeldeten Person auszustellen ist, ändert nichts daran, dass diese öffentliche Urkunde nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers dient.